BAO § 241a. Rückforderungen, BGBl. I Nr. 91/2019, gültig von 23.10.2019 bis 19.07.2022

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

G. Rückzahlung.

§ 241a. Rückforderungen

Wer Rückzahlungen oder Erstattungen aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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