BAO § 241a. Rückforderungen, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022
6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
G. Rückzahlung.
§ 241a. Rückforderungen
Wer Rückzahlungen oder Erstattungen ohne Rechtsgrund erlangt hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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