BAO § 240a., BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2018

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

G. Rückzahlung.

§ 240a.

Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 des PensionskassengesetzesPKG, BGBl. Nr. 281/1990.

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