6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
G. Rückzahlung.
§ 240a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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