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BAO § 240a., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

G. Rückzahlung.

§ 240a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Für das Verfahren über die Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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