BAO § 240., BGBl. Nr. 412/1988, gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

G. Rückzahlung.

§ 240.

(1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

(2) Die Fristbestimmung des Abs. 1 gilt nicht für den Ausgleich oder die Rückzahlung von Lohnsteuerbeträgen auf Grund eines vom Arbeitgeber durchgeführten Jahresausgleiches.

(3) Der Abgabepflichtige (Abs. 1) kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

(4) Wurde eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst nach Einbehaltung der Lohnsteuer für den letzten Lohnzahlungszeitraum eines Kalenderjahres bewirkt, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Abs. 3 zu Unrecht einbehalten, als sie jenen Betrag übersteigt, der nach dem letztgültigen Stand der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte einzubehalten gewesen wäre.

(5) Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden, wenn ein Jahresausgleich vom Arbeitgeber bereits durchgeführt worden ist.

(6) Nimmt auf Grund einkommensteuerrechtlicher Vorschriften ein Sozialversicherungsträger oder ein früherer Arbeitgeber des Abgabepflichtigen auf dessen Veranlassung den gemeinsamen Lohnsteuerabzug von der Summe zweier oder mehrerer Bezüge, Vorteile und Pensionen vor, so gilt die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Abs. 3 zu Unrecht einbehalten, als sie die Summe jener Beträge, die bei getrennter Lohnsteuerberechnung von den einzelnen Bezügen, Vorteilen und Pensionen einzubehalten gewesen wären, zuzüglich des Betrages, der sich auf Grund eines allfälligen Jahresausgleiches von Amts wegen ergeben hätte, übersteigt.

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