BAO § 236., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und Entlassung aus der Gesamtschuld.

§ 236.

(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 zulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.

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