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BAO § 234., BGBl. Nr. 797/1996, gültig von 01.01.1962 bis 30.12.1996

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.

§ 234.

Wird die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft bewilligt, auf der ein Pfandrecht für eine nach gesetzlicher Vorschrift in mehreren Jahresraten zahlbare Abgabe grundbücherlich vorgemerkt ist, so gelten für die Meistbotverteilung die Jahresraten, die bis dahin nach gesetzlicher Vorschrift noch nicht fällig waren und im Meistbot Deckung finden, als am Tag der Meistbotverteilung fällig und ihre Vormerkung als gerechtfertigt (§ 228 Exekutionsordnung). Hinsichtlich dieser Jahresraten besteht ein Anspruch auf Berichtigung durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse mit dem auf den Tag der Meistbotverteilung zu berechnenden Gegenwartswert. Der Gegenwartswert ist die Summe der fällig gestellten Raten, vermindert um jährlich 4% des Nennbetrages jeder Rate vom Tag der Meistbotverteilung bis zu ihrem ursprünglichen Fälligkeitstag.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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