6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.
B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen.
2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 225.
(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 290 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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