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BAO § 225., BGBl. I Nr. 124/2003, gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen.

2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 225.

(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 290 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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