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BAO § 225., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen.

2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 225.

(1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.

(2) In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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