BAO § 216., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

6. ABSCHNITT. Einhebung der Abgaben.

A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren.

§ 216.

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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