5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.
D. Festsetzung der Abgaben.
§ 203a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro, die nicht vorschriftsmäßig in Wertzeichen entrichtet worden ist, kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
2. der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Z 1 kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Z 2. Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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