1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich des Gesetzes.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten
a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Verwaltungsabgaben), in Angelegenheiten der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollgesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist;
b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,
soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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