5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.
B. Gesonderte Feststellungen.
§ 187.
Gesondert festgestellt werden die Einkünfte
1. aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),
2. aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b),
3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer eine feste örtliche Anlage innehat, von der aus er die Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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