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BAO § 187., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 29.07.1988

5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.

B. Gesonderte Feststellungen.

§ 187.

Gesondert festgestellt werden die Einkünfte

1. aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),

2. aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b),

3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,

nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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