5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.
B. Gesonderte Feststellungen.
§ 187.
Gesondert festgestellt werden die Einkünfte
1. aus Land- und Forstwirtschaft, wenn das Lagefinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. a),
2. aus Gewerbebetrieb, wenn das Betriebsfinanzamt (§ 53 Abs. 1 lit. b),
3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt, in dessen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
nicht auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen des Unternehmers zuständig ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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