1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
B. Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge.
§ 17.
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 Abs. 2 lit. d und Abs. 3) und endet mit seinem Erlöschen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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