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BAO § 169. c) Zeugen., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.

A. Ermittlungsverfahren.

2. Beweise.

§ 169. c) Zeugen.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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