TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BAO § 169. c) Zeugen., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.

A. Ermittlungsverfahren.

2. Beweise.

§ 169. c) Zeugen.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550