BAO § 166. a) Allgemeine Bestimmungen., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962
5. ABSCHNITT. Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung der Abgaben.
A. Ermittlungsverfahren.
2. Beweise.
§ 166. a) Allgemeine Bestimmungen.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
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