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BAO § 160., BGBl. Nr. 694/1993, gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

E. Beistandspflicht.

§ 160.

(1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 und § 18 Abs. 1 und 3 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen.

(2) Eintragungen in das Firmenbuch, denen kapitalverkehrsteuerpflichtige Vorgänge zugrunde liegen, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung hinsichtlich der Kapitalverkehrssteuern Bedenken nicht entgegenstehen.

(3) Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen dürfen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58) vorliegt, daß der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen.

(4) Das Finanzamt hat die Bescheinigung gemäß Abs. 1 bis 3 zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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