4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
2a. Begleitende Kontrolle
§ 153l. Beendigung der Begleitung der Unternehmensübertragung
(1) Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.
(2) Vor diesem Zeitpunkt endet die Begleitung der Unternehmensübertragung im Fall eines entsprechenden Antrags. Ein solcher Antrag kann von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden, jedoch erst, nachdem sämtliche Außenprüfungen gemäß § 153j abgeschlossen sind. In diesem Fall hat das Finanzamt Österreich die Begleitung der Unternehmensübertragung einzustellen, womit der Antrag als erledigt gilt.
(3) Von Amts wegen kann die Begleitung der Unternehmensübertragung mit Bescheid beendet werden
1. wenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen oder abgebrochen wird;
2. wenn über das zu übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
3. wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers oder eines der im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber oder – gegebenenfalls – für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – nicht mehr das Finanzamt Österreich zuständig ist.
(4) Die Betroffenen sind über die Beendigung der Unternehmensübertragung zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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