BAO § 153j. Erledigung des Antrags auf Begleitung der Unternehmensübertragung, BGBl. I Nr. 56/2024, gültig ab 01.12.2024

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

2a. Begleitende Kontrolle

§ 153j. Erledigung des Antrags auf Begleitung der Unternehmensübertragung

(1) Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (§ 147) des Antragstellers und gegebenenfalls der Mitunternehmerschaft, deren Anteile er zu übertragen beabsichtigt, durchzuführen. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsauftrags gegenüber dem Antragsteller gilt der Antrag als erledigt.

(2) Für diese Außenprüfung gilt Folgendes:

1. Sie umfasst die letzten drei Jahre vor der Antragstellung, für die bereits eine Abgabenerklärung abgegeben worden ist, wenn nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.

2. Sie ist tunlichst innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beginnen.

3. Sie umfasst alle in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallenden Abgaben, ausgenommen jene, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 umfasst sind.

4. Sie ist tunlichst innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Prüfung abzuschließen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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