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BAO § 153h. Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung, BGBl. I Nr. 56/2024, gültig ab 01.12.2024

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

2a. Begleitende Kontrolle

§ 153h. Merkmale der Begleitung einer Unternehmensübertragung

(1) Eine natürliche Person, die angibt, innerhalb von zwei Jahren

1. einen Betrieb,

2. einen Teilbetrieb oder

3. einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,

im Sinn des § 24 EStG 1988 an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen, kann einen Antrag auf Begleitung der Unternehmensübertragung stellen.

(2) Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht nach Maßgabe des § 153k eine erhöhte Offenlegungspflicht und ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich.

(3) Nach Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung gemäß § 153l Abs. 1 sind die von dieser umfassten (Teil-)Betriebe für die jeweils umfassten Zeiträume von einer Außenprüfung auszunehmen. Für die Mitunternehmerschaft gilt § 148 Abs. 3a sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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