BAO § 153e. Umfang der begleitenden Kontrolle, BGBl. I Nr. 62/2018, gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

2a. Begleitende Kontrolle

§ 153e. Umfang der begleitenden Kontrolle

(1) Die begleitende Kontrolle umfasst folgende Abgabenarten:

1. die Einkommensteuer, ausgenommen jene Bereiche, die von der Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988 erfasst sind,

2. die Körperschaftsteuer,

3. die Umsatzsteuer,

4. die Kraftfahrzeugsteuer,

5. die Elektrizitätsabgabe,

6. die Erdgasabgabe,

7. die Kohleabgabe,

8. die Energieabgabenvergütung,

9. die Normverbrauchsabgabe,

10. die Werbeabgabe,

11. die Kammerumlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft, BGBl. I Nr. 103/1998 und

12. die Stabilitätsabgabe sowie

13. die Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988.

(2) Im Rahmen der begleitenden Kontrolle kann das Finanzamt jederzeit die von der begleitenden Kontrolle umfassten Abgabenarten hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen, die für ihre Erhebung bedeutsam sind.

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