BAO § 153d. Wechsel in die begleitende Kontrolle, BGBl. I Nr. 62/2018, gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

2a. Begleitende Kontrolle

§ 153d. Wechsel in die begleitende Kontrolle

(1) Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft aller Bescheide gemäß § 153c Abs. 4 den Wechsel jener Unternehmer des Kontrollverbunds, für die das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle rechtskräftig festgestellt worden ist, in die begleitende Kontrolle zu verfügen. Dieser Bescheid hat den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem eine begleitende Kontrolle stattfindet: Das ist bei zu veranlagenden Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Veranlagungsjahres, bei allen anderen Abgaben der Beginn des der Bescheiderlassung folgenden Kalenderjahres.

(2) Der Bescheid ist gegenüber allen Unternehmern des Kontrollverbundes zu erlassen. Mit der Zustellung des Bescheides an den Antragsteller gilt die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(3) Soll nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 ein weiterer Unternehmer in die begleitende Kontrolle einbezogen werden, hat der ursprüngliche Antragsteller einen Ergänzungsantrag zu stellen. Dabei gelten die §§ 153b, 153c sowie Abs. 1 und 2 sinngemäß.

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