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BAO § 153a. Merkmale der begleitenden Kontrolle, BGBl. I Nr. 62/2018, gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

2a. Begleitende Kontrolle

§ 153a. Merkmale der begleitenden Kontrolle

Anstelle einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 ist auf Antrag eine begleitende Kontrolle durchzuführen. Die begleitende Kontrolle kann einen einzelnen Unternehmer oder einen Kontrollverbund umfassen. Während der begleitenden Kontrolle besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht nach Maßgabe des § 153f Abs. 1 und ein laufender Kontakt zwischen den Unternehmern und den Organen des Finanzamtes nach Maßgabe des § 153f Abs. 4. Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat dem einzelnen Unternehmer oder den Unternehmern des Kontrollverbunds Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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