BAO § 150., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 29.02.2004
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
D. Befugnisse der Abgabenbehörden.
2. Außenprüfungen
§ 150.
Über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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