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BAO § 132a., BGBl. Nr. 660/1989, gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 132a.

(1) Unternehmer (§ 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg zu erteilen über

1. ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 dem Leistungsempfänger oder einem an dessen Stelle die Gegenleistung ganz oder teilweise erbringenden Dritten,

2. empfangene Bargeldzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 dem die Bargeldzahlung Leistenden; als Bargeldzahlung gilt auch die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes Statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

Diese Verpflichtung kann im Falle einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972) auch von der Organgesellschaft, im Falle einer Unternehmereinheit im Sinne des Umsatzsteuerrechtes auch von einer der in der Unternehmereinheit zusammengeschlossenen Personengesellschaften (Personengemeinschaften) erfüllt werden.

Wurden für eine Lieferung oder sonstige Leistung vor Ablauf der Frist des Abs. 9 über die gesamte Gegenleistung bereits Belege nach Z 1 oder Z 2 erteilt, so kann die Erteilung eines weiteren Beleges entfallen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 1 entfällt, wenn

1. der zivilrechtliche Preis des Gegenstandes der Lieferung oder sonstigen Leistung,

2. beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz oder bei Hingabe an Zahlungs Statt der gemeine Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) der Gegenleistung,

3. bei Dauerschuldverhältnissen der zivilrechtliche Preis für die im vereinbarten Entgeltsentrichtungszeitraum zu erbringenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen

den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß eine einheitliche Leistung geteilt oder eine Leistung auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses in kürzeren als den für die Entgeltsentrichtung vereinbarten Zeiträumen abgerechnet wird. Zu den einheitlichen Leistungen zählen insbesondere die Lieferung einer Gesamtsache, einer Sacheinheit oder einer zusammengesetzten Sache; eine Lieferung gleichartiger Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichnet werden, gilt nicht als einheitliche Leistung im Sinne dieser Bestimmung.

Die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn die Bargeldzahlung den Betrag von 500 S nicht übersteigt. Diese Betragsgrenze darf nicht dadurch umgangen werden, daß die Entgegennahme eines Betrages wie die Entgegennahme von Teilbeträgen behandelt wird.

Beträge in fremder Währung sind unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, im Falle des Abs. 5 zweiter Satz jedoch bezogen auf den Tag der Anboterstellung, umzurechnen.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt ferner

1. wenn dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer eine Gutschrift (Abs. 5 und 6) vom Leistungsempfänger erteilt wird;

2. für Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden;

3. für Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen, Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln, Umsätze im Einlagengeschäft, Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und sonstige Leistungen im Emissionsgeschäft;

4. für Kreditunternehmungen, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihrer Umsätze im Sinne des § 6 Z 8 lit. a und f des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie ihrer Umsätze von Geldforderungen, im Kontokorrentverkehr, im Zusammenhang mit dem Inkasso von Handelspapieren, im Depotgeschäft, von Wertpapieren und im Zusammenhang mit Optionsgeschäften mit Wertpapieren einschließlich der Vermittlung der beiden letztgenannten Umsätze.

(4) Wird für eine Lieferung oder sonstige Leistung die Gegenleistung im Hinblick auf ein Versicherungsverhältnis zum Teil von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder von Versicherungsunternehmen erbracht, so kann die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 auch in der Weise erfüllt werden, daß mehrere Belege nach Maßgabe der Anteile an der Gegenleistung erteilt werden.

(5) Belege im Sinne dieser Vorschrift sind Urkunden, mit denen über Lieferungen oder sonstige Leistungen abgerechnet wird (wie insbesondere Rechnungen, Frachtbriefe, Versicherungsscheine, Berechtigungsausweise) oder mit denen erfolgte Bargeldzahlungen bestätigt werden (wie insbesondere Quittungen). Ein Anbot zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung wird mit der Annahme durch den Leistungsempfänger zum Beleg.

Gutschriften im Sinne dieser Vorschrift sind Urkunden, mit denen Leistungsempfänger über an sie ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen abrechnen.

(6) Belege und Gutschriften haben mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

1. eine eindeutige Bezeichnung des Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Abs. 1 zweiter Satz an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann;

2. den Ausstellungstag, im Falle des Abs. 5 zweiter Satz den Tag der Anboterstellung. Statt des Ausstellungstages kann bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 auch der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Eine Datumsangabe kann bei fortlaufend numerierten Berechtigungsausweisen (wie insbesondere Eintrittskarten, Fahrausweisen) entfallen, wenn die vollständige Erfassung der aufgelegten Berechtigungsausweise gewährleistet ist;

3. bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 eine Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung;

4. bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 den zivilrechtlichen Preis des Gegenstandes der Lieferung oder sonstigen Leistung bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung, wobei es genügt, daß dieser Preis auf Grund der Angaben rechnerisch ermittelbar ist; beim Tausch, tauschähnlichen Umsatz und bei Hingabe an Zahlungs Statt genügt die Anführung der Gegenleistung. Bei Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 ist der Betrag der Bargeldzahlung anzuführen.

(7) Die im Abs. 6 Z 1 und 3 geforderten Angaben können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt sein, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg (der Gutschrift) oder anderen bei dem die Lieferung oder die sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist. Die im Abs. 6 Z 3 und 4 geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen in dem Beleg (der Gutschrift) hingewiesen ist.

(8) Belege (Gutschriften) sind in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen abzufassen. Soweit diese nicht in einer für den Unternehmer im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache abgefaßt sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der Belegdurchschrift (Belegzweitschrift) oder der Gutschrift beizubringen.

(9) Der Beleg ist zu erteilen

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde; bei Leistungen auf Grund von Dauerschuldverhältnissen mindestens einmal im Kalenderjahr über an den letzten Abrechnungszeitraum anschließende und noch nicht abgerechnete Lieferungen oder sonstige Leistungen,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Zug um Zug mit der Bargeldzahlung.

Bis zum Ablauf der nach Z 1 jeweils in Betracht kommenden Frist ist, falls der zivilrechtliche Preis bis dahin noch nicht feststeht, ein vorläufiger Beleg zu erteilen, in dem der voraussichtliche zivilrechtliche Preis auszuweisen ist; die endgültige Belegerteilung hat mit der abschließenden Abrechnung zu erfolgen.

(10) Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine Zweitschrift anzufertigen und durch sieben Jahre aufzubewahren. Als Zweitschrift im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Speicherung auf Datenträgern, wenn die Geschäftsfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfaßt werden. Journalstreifen (Kontrollstreifen) einer Registrierkasse gelten auch dann als Zweitschriften im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie die gemäß Abs. 6 Z 1 geforderte Angabe nicht enthalten und der Tag der Belegausstellung zwar nicht bei jedem registrierten Geschäftsfall festgehalten, jedoch aus dem Journalstreifen (Kontrollstreifen) eindeutig erkennbar ist. An die Stelle der Durchschrift (Zweitschrift) tritt im Falle des Abs. 3 Z 1 die dem Unternehmer zugeleitete Gutschrift. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für die im Abs. 7 genannten Unterlagen. Die Aufbewahrungsfrist läuft vom Schluß des sich aus der Datumsangabe (Abs. 6 Z 2) ergebenden Kalenderjahres, im Falle des Abs. 5 zweiter Satz jedoch vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Anbot angenommen wurde.

Die Durchschrift (Zweitschrift) und die an deren Stelle tretende Gutschrift zählen zu den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen.

Die Anfertigung und Aufbewahrung einer Durchschrift (Zweitschrift) kann bei fortlaufend numerierten Berechtigungsausweisen unterbleiben, wenn die vollständige Erfassung der aufgelegten Berechtigungsausweise gewährleistet ist.

(11) Wird den vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig entsprochen, so ist ein begründeter Anlaß gegeben, die sachliche Richtigkeit jener Bücher und Aufzeichnungen des zur Belegerteilung Verpflichteten in Zweifel zu ziehen, in denen die betreffenden Geschäftsfälle festzuhalten sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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