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BAO § 127., BGBl. Nr. 660/1989, gültig ab 01.01.1990

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 127.

(1) Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.

(2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Abs. 1) sind gewerbliche Unternehmer befreit,

a) die nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,

b) die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;

c) die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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