TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BAO § 125., BGBl. Nr. 336/1981, gültig von 01.01.1981 bis 30.11.1993

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 125.

(1) Wenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer und Unternehmen, die nach dem letzten Feststellungsbescheid oder nach dem letzten Abgabenbescheid, ausgenommen Bescheide über die Festsetzung von Vorauszahlungen, entweder

a) einen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972, die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, die Umsätze aus selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder

b) im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführte Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, jedoch ausgenommen die Umsätze gemäß § 6 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1972 und die bei Erzielung außerordentlicher Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ausgeführten Umsätze, von mehr als 3 500 000 S oder

c) ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57 und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder

d) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von mehr als 900 000 S oder

e) einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb, jeweils ausgenommen Sanierungsgewinne und außerordentliche Einkünfte im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften, von mehr als 195 000 S

gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen.

(2) Das Finanzamt hat darüber hinaus, sofern nicht schon die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Abs. 1 besteht, zur Buchführung zu verpflichten, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles der Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S übersteigt. Eine solche Verpflichtung hat jedoch zu unterbleiben, wenn erstmalig zu einem 1. Jänner die betreffende Grenze um nicht mehr als 15 v. H. überschritten wird. Überschreitet der Wert der selbstbewirtschafteten Fläche zum nächstfolgenden 1. Jänner abermals die betreffende Grenze, so ist eine solche Verpflichtung auszusprechen. Eine Verpflichtung im Sinne dieses Absatzes ist über Antrag nach Wegfall der Voraussetzungen wieder aufzuheben.

(3) Die Verpflichtung zur Buchführung gemäß Abs. 1 lit. d ist vom Finanzamt über Antrag aufzuheben, wenn der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres zu ermittelnde Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist die Begünstigung zu widerrufen (§ 294).

(4) Die Verpflichtung zur Buchführung wegen Überschreitens der Grenze des Abs. 1 lit. a und lit. b erstreckt sich nur auf jene Betriebe des Abgabepflichtigen, deren Umsätze jeweils für die Beurteilung, ob die maßgebliche Grenze überschritten ist, heranzuziehen sind. Gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung nicht auf Abs. 1 lit. a oder lit. b, so erstreckt sie sich nur auf jene Betriebe, mit denen eine der übrigen maßgeblichen Grenzen überschritten ist.

(5) Bei Land- und Forstwirten, die gemäß Abs. 1 lit. b, lit. d oder lit. e oder gemäß Abs. 2 erster Satz zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Die Verpflichtung zur Buchführung ist vom Beginn des Kalenderjahres an zu erfüllen, das auf die Zustellung des maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheides im Sinne des Abs. 1, des zur Buchführung verpflichtenden Bescheides im Sinne des Abs. 2 oder des Bescheides gemäß Abs. 3 letzter Satz folgt; gründet sich die Verpflichtung zur Buchführung auf Abs. 1, ist auf die Verpflichtung im maßgeblichen Feststellungs- oder Abgabenbescheid hinzuweisen. Ergibt ein späterer Bescheid den Wegfall der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Buchführung, so erlischt diese mit dem Ablauf des Kalender(Wirtschafts)jahres, in dem dieser Bescheid zugestellt wurde.

(7) Werden eine oder mehrere Grenzen des Abs. 1 erstmalig, und zwar um nicht mehr als 15 v. H., überschritten, so wird die Verpflichtung nach Abs. 1 nur dann wirksam, wenn im nächstfolgenden Feststellungs- oder Abgabenbescheid die betreffende Grenze abermals überschritten wird; in diesem Fall sind die Bestimmungen des Abs. 6, soweit sie sich auf eine Verpflichtung zur Buchführung nach Abs. 1 beziehen, sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76550