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BAO § 124. 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig ab 15.08.2015

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 124. 3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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