BAO § 121., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 25.03.2009
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
§ 121.
Die Anzeigen gemäß § 120 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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