BAO § 121., BGBl. I Nr. 20/2009, gültig ab 26.03.2009
4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
§ 121.
Die Anzeigen gemäß den §§ 120 und 120a sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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