4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung und multilaterale Risikobewertung
§ 118a. Forschungsbestätigung
§ 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH in Auftrag gegeben und in der Folge beim Finanzamt vorgelegt wird. Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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