BAO § 114., BGBl. Nr. 194/1961, gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

A. Grundsätzliche Anordnungen.

§ 114.

Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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