BAO § 112a., BGBl. I Nr. 59/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 112a.

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.

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