BAO § 112a., BGBl. I Nr. 9/1998, gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 112a.

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 5 000 S verhängen.

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