BAO § 105., BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 01.01.2023

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

G. Zustellungen.

§ 105.

§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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