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BAO § 103., BGBl. Nr. 201/1982, gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987

3. ABSCHNITT. Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

G. Zustellungen.

§ 103.

(1) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 91) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.

(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt verbucht wird.

(3) Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 299 oder 300 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBl. Nr. 2; § 86 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.

(4) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 101 anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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