9.3. Bevollmächtigter als Gebührenschuldner bei bestimmten Schriften
177Nach § 13 Abs. 3 GebG wird neben den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen derjenige zum Gesamtschuldner, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst.
178Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (, ).
179Insbesondere Parteienvertreter (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) werden durch § 13 Abs. 3 GebG zu Gesamtschuldnern mit den von ihnen Vertretenen.
180§ 9 Abs. 2 BAO (reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen) hindert die Abgabenbehörde nicht an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 3 GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände ().
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Gesamtschuldner - Parteienvertreter - Notar - Rechtsanwalt - Rechtsanwälte - Steuerberater - Ausfallhaftung - Wirtschaftstreuhänder - WTH - feste Gebühren |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450