zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
8. Entstehen der Gebührenschuld für Schriften ( § 10 und § 11 GebG)
8.2. Entstehen der Gebührenschuld nach § 11 GebG

8.2.5. Zeugnisse

8.2.5.1. Inländische Zeugnisse

150Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den Abschriften nach § 14 TP 1 GebG (siehe Rz 182 ff) und den Auszügen nach § 14 TP 4 GebG (siehe Rz 242 ff).

8.2.5.2. Ausländische Zeugnisse

151Bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Gerichten ausgestellt worden sind, entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 109 ff), auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden. Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch im Inland.

8.2.6. Unterschriftsbeglaubigungen

152Die Gebührenschuld bei Unterschriftsbeglaubigungen (siehe Rz 350 ff) entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Urkundsperson. Wurde die Unterschriftsbeglaubigung durch eine vergleichbare ausländische Urkundsperson vorgenommen, entsteht die Gebührenschuld, sobald im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 109 ff) gemacht wird.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 10 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 14 TP 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 358 ff
§ 14 TP 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 182 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 242 ff
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 109 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 350 ff
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Unterzeichnung - Hinausgabe - Abschrift - Auszüge - Auszug - amtlicher Gebrauch - Urkundsperson - Beglaubigung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450