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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
7. Gebührenerhöhung ( § 9 GebG)

7.2. Hundertsatzgebühren

118Werden Rechtsgeschäfte, die den Hundertsatzgebühren unterliegen, nicht ordnungsgemäß angezeigt oder werden Rechtsgebühren im Falle der verpflichtenden oder befugten Selbstberechnung nicht ordnungsgemäß entrichtet, so ist es in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, eine Erhöhung von bis zu 100% der fehlenden Gebühr festzusetzen.

119Von einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenanzeige für Rechtsgeschäfte spricht man dann, wenn diese nicht rechtzeitig erfolgt (siehe Rz 604 ff). Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff.

120Eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung von Hundertsatzgebühren ist gegeben, wenn die im Wege der Selbstberechnung abzuführenden Gebühren (etwa § 3 Abs. 4 und 4a GebG, § 33 TP 5 GebG, § 33 TP 17 GebG, § 33 TP 22 GebG) nicht bis zum Fälligkeitstag an das Finanzamt abgeführt wurden.

121Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG liegt im Ermessen der Behörde. Als Kriterien des Ermessens sind insbesondere zu berücksichtigen

  • inwieweit dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte,

  • ob eine Gebührenanzeige unterlassen, gering oder beträchtlich verspätet erstattet wurde, sowie,

  • ob eine Verletzung einer Gebührenbestimmung erstmalig oder bereits wiederholt erfolgt ist.

122Eine Gebührenerhöhung bei bloß zweitägiger Verspätung der Gebührenanzeige ist unbillig ().

Die Festsetzung einer Gebührenerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ist unzulässig, wenn es sich um einen Zweifelsfall handelt, der weder in Literatur noch in der Rechtsprechung eine Erörterung erfahren hat ().

123Angehörigen rechtsberatender Berufe wird idR das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden können, ebenso kaufmännisch versierten Gebührenschuldnern (; ; ; ; ).

Die Abwicklung gebührenpflichtiger Geschäfte als "Massengeschäft" spricht für die Zumutbarkeit des Erkennens der Gebührenschuld ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 604 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff
§ 3 Abs. 4 und 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957







Schlagworte:
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Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450