5.2. Rechtsgemeinschaft
5.2.1. Begriff der Rechtsgemeinschaft
104Eine Rechtsgemeinschaft im zivilrechtlichen Sinne ( §§ 825 ff, 888 ff ABGB) liegt vor, wenn durch Vertrag, letztwillige Verfügung, zufälliges Ereignis oder Gesetz für die Beteiligten gemeinschaftliche Rechte und Pflichten bestehen. Gleichgerichtete Interessen allein reichen für eine Rechtsgemeinschaft nicht aus.
105Die mehreren Personen müssen in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr in Rechtsgemeinschaft stehen. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ( § 11 GebG; siehe Rz 136) aus der zu beurteilenden Schrift hervorgehen (Urkundenprinzip; vgl. § 17 Abs. 1 GebG; siehe Rz 494).
5.2.2. Rechtsgemeinschaft bei Eingaben
106Eine Rechtsgemeinschaft liegt vor, wenn in Bezug auf den Gegenstand der Eingabe jeder der Einschreiter dasselbe begehrt und jeder von ihnen klaglos gestellt ist, sobald einer von ihnen befriedigt ist (). Die Beschränkung der Eingabe auf solche Angelegenheiten, in denen die Aussteller in Rechtsgemeinschaft stehen, muss im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ( § 11 Abs. 1 Z 1 GebG; siehe Rz 136) aus der Schrift hervorgehen.
Beispiele:
Käufer und Verkäufer haben bei einem gemeinsamen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages unterschiedliche Parteistellung, weil die Pflicht des einen zugleich das Recht des anderen ist (, Rechtsgemeinschaft verneint).
Das Ansuchen von 20 Mitgliedern eines Vogelfreundevereins um die Bewilligung zum Halten bestimmter Vögel bezieht sich nicht auf das Vereinsverhältnis (, Rechtsgemeinschaft verneint).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | § 825 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 888 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 136 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 494 § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Eingabe |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450