5. Rechtsgemeinschaft und gemeinschaftlicher Rechtsgrund ( § 7 GebG)
5.1. Allgemeines
5.1.1. Grundsatz
102Sind mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt, dann ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Personen an dem Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind ().
5.1.2. Ausnahme des § 7 GebG
103Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn die mehreren Personen
in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder
ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten.
Die Begünstigung des § 7 GebG hat vor allem für die Eingabegebühr ( § 14 TP 6 GebG) praktische Bedeutung.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Rechtsgemeinschaft - gemeinsamer Rechtsgrund |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450