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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018

5. Rechtsgemeinschaft und gemeinschaftlicher Rechtsgrund ( § 7 GebG)

5.1. Allgemeines

5.1.1. Grundsatz

102Sind mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt, dann ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Personen an dem Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind ().

5.1.2. Ausnahme des § 7 GebG

103Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn die mehreren Personen

  • in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder

  • ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten.

Die Begünstigung des § 7 GebG hat vor allem für die Eingabegebühr ( § 14 TP 6 GebG) praktische Bedeutung.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Rechtsgemeinschaft - gemeinsamer Rechtsgrund
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450