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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
3. Art der Gebühren und Entrichtung ( § 3 GebG)
3.1. Feste Gebühren

3.1.4. Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten festen Gebühren ( § 241 BAO)

68Wurden feste Gebühren an die Behörde oder an die Urkundsperson zu Unrecht entrichtet, so kann beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rückzahlung beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde, zu stellen. Antragsberechtigt ist derjenige Gebührenschuldner, Gesamtschuldner oder Haftende, der die Gebühr tatsächlich entrichtet hat.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Behörde - Urkundsperson - Stempelmarken - Erstattung - Notar - Rechtsanwalt - Legalisator
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450