2.3.2. Die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ( § 2 Z 2 GebG)
2.3.2.1. Allgemeines
28Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gebietshoheit gegenüber jedermann, der sich auf ihrem Gebiet aufhält. Sie sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Sonderbehörde zustehen.
29Unter die Befreiungsbestimmung fallen nur inländische Gebietskörperschaften. Es sind dies die neun Bundesländer, die Gemeinden und die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG (zum Bund siehe Rz 22).
2.3.2.2. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis
30Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG sind nur hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von den Gebühren befreit (eingeschränkte persönliche Befreiung).
31Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis ist der der Gebietskörperschaft unmittelbar durch ein Gesetz verpflichtend übertragene Aufgabenbereich (; ). Öffentliches Interesse allein reicht nicht aus, vielmehr muss eine dem öffentlichen Recht angehörende Rechtsvorschrift bestehen, die eine entsprechende Tätigkeit der Gebietskörperschaft vorsieht.
32Zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zählt jedenfalls die Hoheitsverwaltung, aber auch jener Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu dessen Besorgung die Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtet ist (, ).
Entscheidend ist, dass ein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt; nicht entscheidend ist, welcher Mittel (hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher) sich die Gebietskörperschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient.
Beispiele:
Ein unmittelbarer Gesetzesauftrag liegt etwa für folgende Aufgaben vor:
Errichtung einer Schule durch eine Gemeinde ( 97/16/0027)
Errichtung von öffentlichen Verkehrseinrichtungen und deren Verbindung
Errichtung eines Feuerwehrgebäudes
Errichtung eines Amtsgebäudes
Beispiele:
Kein unmittelbarer Gesetzesauftrag liegt etwa für folgende Aufgaben vor:
Errichtung von Wohnhäusern, Lagerhäusern, Theatern
Errichtung von Badeanstalten
Errichtung von Campingplätzen
Betrieb eines Elektrizitätswerkes
Betrieb eines Werbeunternehmens
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise: | § 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Art. 116a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 22 |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Gebietshoheit - Bundesländer - Bundesland - Gemeinde - Gemeindeverbände - Gemeindeverband - Aufgabenbereich - öffentliches Interesse - Hoheitsverwaltung - Privatwirtschaftsverwaltung - Gesetzesauftrag - Schule - Verkehrseinrichtung - Feuerwehr - Amtsgebäude - Wohnhäuser - Wohnhaus - Lagerhäuser - Lagerhaus - Theater - Badeanstalt - Campingplätze - Campingplatz - Gebäude - Fürsorge - Sozialverwaltung |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450