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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
2. Gebührenbefreiungen

2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen

2.3.1 Der Bund, vom Bund betriebene Unternehmungen und Fonds, deren Abgänge der Bund zu tragen hat ( § 2 Z 1 GebG)

2.3.1.1. Allgemeines

22Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst alle von ihm im hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereich verwirklichten Tatbestände des GebG, sie erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die dem Rechtssubjekt Republik Österreich zuzurechnen sind.

23Wird ein Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren tätig, ist diese Tätigkeit dem Bund zuzurechnen, weshalb hiefür Gebührenfreiheit besteht.

Dies gilt hingegen nicht für die Rechtshandlungen des vom Gericht bestellten Insolvenzverwaltersim Insolvenzverfahren.

2.3.1.2. Vom Bund betriebene Unternehmungen

24Die Gebührenbefreiung besteht auch für die vom Bund direkt betriebenen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Als solche gelten die Unternehmungen, die vom Bund unmittelbar durch seine Organe geführt werden.

25Die Befreiung besteht nicht für Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auch wenn diese Unternehmen zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen, wenn sie also unter Zwischenschaltung einer eigenen, vom Bund verschiedenen Rechtsperson (Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) betrieben werden ().

2.3.1.3. Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken hat

26Unter einem Fonds iSd § 2 Z 1 GebG ist eine bestimmten Zwecken gewidmete, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zu verstehen, die durch hoheitlichen Akt gegründet wurde. Gefordert ist weiters eine vollständige Abgangsdeckung durch den Bund ().

27Befreiungen für bundesgesetzlich eingerichtete Fonds sind nicht nur in § 2 Z 1 GebG, sondern auch in anderen Gesetzen vorgesehen (zB Reservefonds für Familienbeihilfen in § 40 Abs. 10 FLAG 1967).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:


§ 40 Abs. 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - hoheitlich - Privatwirtschaft - Republik Österreich - Gerichtskommissär - Verlassenschaftsverfahren - Insolvenzverfahren - Organ - Rechtspersönlichkeit - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft - Vermögensmasse - hoheitlicher Akt - Abgangsdeckung - Nachlass - Konkurs - Ausgleich - Fond - Insolvenz - Insolvenzverwalter
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450