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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.9. Vergleiche (außergerichtliche) ( § 33 TP 20 GebG)

27.9.4. Gebührenbefreiungen

27.9.4.1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger

842Damit wird die vergleichsweise Regelung bereits vor der zuständigen Verwaltungsbehörde gefördert. Zum Unterhaltsanspruch siehe §§ 231 ff ABGB, zur Minderjährigkeit § 21 Abs. 2 ABGB.

27.9.4.2. Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen über Ansprüche aus Kranken- oder Schadensversicherungsverträgen

843Die Befreiung fördert bei Eintritt eines Schadensfalles die außergerichtliche Bereinigung derartiger Ansprüche (vormals in Korrespondenzform).

27.9.4.3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger über Ersatzansprüche abgeschlossen werden

844Sozialhilfeträger sind Länder und Fonds mit Rechtspersönlichkeit. Nach den Sozialhilfegesetzen können über Ersatzansprüche mit den Verpflichteten Vergleiche geschlossen werden, die aus sozialen Gründen befreit bleiben.

27.9.4.4. Vergleiche mit dem Bundesminister für Finanzen namens des Bundes über Ansprüche aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

845In Ergänzung der zur Exportförderung geschaffenen Befreiungsbestimmungen gemäß § 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG (siehe Rz 883 betr. Zessionen) und § 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG (siehe Rz 916 betr. Wechsel) wird damit bei Eintritt eines Schadensfalles die Bereinigung der Ansprüche aus Exportrisikogarantien des Bundes erleichtert.

27.9.4.5. Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten

846Vergleiche über Verbraucherstreitigkeiten, die vor einer AS-Stelle gemäß § 4 des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2015, geschlossen werden, sind gebührenfrei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§§ 231 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 21 Abs. 2 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 33 TP 21 Abs. 2 Z 4 und 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 22 Abs. 7 Z 3 und 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 883
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 916
§ 4 AStG, Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Minderjährig - Minderjährige - Minderjähriger - Unterhaltsanspruch - Unterhaltsansprüche - Minderjährigkeit - Sozialhilfe - Exportförderung - Exportkredite - Exportrisiko - Verbraucherstreitigkeit
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450