Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.9. Vergleiche (außergerichtliche) ( § 33 TP 20 GebG)

27.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

837Pinetz/Schimmer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG Aufl. 2 (2020) § 33 TP 20 GebGThemel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern (2023) § 20 GebGTEIL I: STEUERRECHTKerbl/Albl in Ruhm/Kerbl/Bernwieser (Hrsg), Der Konzern im Gesellschafts- und Steuerrecht (2021)Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen, zB auch Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde.

838Geld oder geldwertes Vermögen wird mit dem Nennbetrag bzw. gemeinen Wert ohne Abzinsung gemäß §§ 14, 15 BewG 1955 angesetzt. Im Übrigen wird zur Bewertung der Leistungen auf § 26 GebG (siehe Rz 568 ff) verwiesen.

839Der Gebührensatz beträgt grundsätzlich 2%, bei außergerichtlichem Vergleich über (gerichts-)anhängige Rechtsstreitigkeiten 1%.

840Nicht bei "Gericht" anhängig sind Rechtsstreitigkeiten vor Schiedsgerichten (zB der Börse, Kammern; vgl. oben Rz 833).

841Die Streitanhängigkeit wird gemäß § 232 ZPO durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet, setzt also die Einbringung einer Klage voraus. Dies trifft auf außerstreitige Verfahren, Exekutionsverfahren nicht zu (VwGH 11.7.1961, 0555/61). Ein außerstreitiges Verfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 AußStrG anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
12.02.2019
Betroffene Normen:
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Bemessungsgrundlage - anhängig - Streitanhängigkeit - Gerichtsanhängigkeit - streitanhängig - gerichtsanhängig - Klage - Klagsschrift - Klageeinbringung - Klagseinbringung
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450