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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)

27.7.5. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner

808Die verschiedenen in § 33 TP 17 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Hinsichtlich der Beurkundung des Rechtsgeschäftes siehe Rz 435 ff.

Die Gebührenschuld entsteht bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes (siehe Rz 490). Zum Entstehen der Gebührenschuld beim Hoffnungskauf und beim Leibrentenvertrag siehe Rz 458 ff.

Gebührenschuldner zur ungeteilten Hand (siehe Rz 592) sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Vertragsteile; bei Wetten der Veranstalter (Buchmacher, Totalisateur) und der Vermittler, der Wetteinsätze annimmt und weiterleitet sowie auf andere Art und Weise am Zustandekommen der Wette mitwirkt.

809Die Gebühren für Wetten sind selbst zu bemessen und vom Veranstalter oder Vermittler abzuführen. Für die Wettgebührenabrechnung steht das Formular Geb 6 und für die Erläuterungen der Selbstberechnung der Wettgebühr das Formular Geb 6a auf der Homepage des BMF zur Verfügung (siehe https://www.bmf.gv.at → Formulare).

Die Gebührenentrichtung für die Wettgebühren hat bis zum 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Monats zu erfolgen.

Gleichzeitig sind Abrechnungen, aus denen die Wetteinsätze des Abrechnungszeitraumes hervorgehen, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe Rz 6 f) vorzulegen. Grundsätzlich ist die Abrechnung (Formular Geb 6) elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln (www.bmf.gv.at oder direkt über https://finanzonline.bmf.gv.at).

27.7.6. Nicht gebührenpflichtige Glücksverträge

810Treffer der von inländischen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden) begebenen Anleihen, die mit einer Verlosung verbunden sind, sind nicht gebührenpflichtig.

811Differenzgeschäfte sind ebenfalls gebührenfrei. Differenzgeschäfte sind Glücksverträge in der äußeren Form von Kauf- oder Kommissionsverträgen über Waren (Devisen) oder Wertpapiere, bei deren Abschluss die Parteien jedoch darüber einig sind, dass eine effektive Lieferung nicht durchgeführt werden soll, sondern das Geschäft durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs am Erfüllungstag abgewickelt werden soll. Bei solchen Verträgen steht von vornherein fest, dass nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem niedrigeren oder höheren Preis am vereinbarten Stichtag ausgeglichen werden soll.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 435 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 490
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 458 ff
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 592
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019 Rz 6 f
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Vordruck - Wette - Hoffnungskauf - Hoffnungskäufe - Leibrentenvertrag - Leibrentenverträge - Einsatz - Einsätze - Gewinne - Gewinste - Vermittler - Glücksspiel - Veranstalter - unmittelbare Gebührenentrichtung - Wettgebührenabrechnung - Formular Geb 6 - Formular - Selbstberechnung - Wettgebühr - Geb 6a - Formular Geb 6a - Verlosung - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Differenzgeschäfte
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450