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Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG)

27.7.2. Wetten und Hoffnungskäufe

27.7.2.1. Allgemeines

798Eine Wette ist eine Verabredung, bei der über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis für denjenigen vereinbart wird, dessen Behauptung sich als richtige herausstellt ( § 1270 ABGB).

Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen kauft oder wer die Hoffnung derselben zu einem bestimmten Preis kauft, errichtet einen Glücksvertrag nach § 1276 ABGB (Hoffnungskauf). Hiebei ist vom Vertragspartner stets eine bestimmte, abgegrenzte Leistung zu erbringen, um in den Genuss der Nutzung der Gegenstand des Vertrages darstellenden beweglichen Sache zu kommen (). Die Vereinbarungen haben aleatorischen Charakter.

Der Erbschaftskauf unterliegt als Unterart des Hoffnungskaufes ( § 1278 Abs. 1 ABGB) dann der gegenständlichen Gebühr, wenn der Vertrag ohne Errichtung eines (gerichtlichen oder privaten) Inventars abgeschlossen wird (). Somit ist der Erbschaftskauf nach dem letzten Satz des § 1278 Abs. 1 ABGB aufgrund der Ungewissheit über Vorhandensein oder Beschaffenheit bestimmter Sachen oder die Lastenfreiheit des Nachlasses ein gewagtes Geschäft und somit ein Glücksvertrag.

27.7.2.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

799Der Gebührensatz für die verschiedenen Rechtsgeschäfte gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GebG beträgt einheitlich 2% von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist:

  • bei der Wette gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG der Wetteinsatz und, wenn die Wetteinsätze verschieden sind, vom höheren Wetteinsatz;

  • beim Hoffnungskauf der für den Erwerb der beweglichen Sachen vereinbarte Kaufpreis.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise:
§ 1270 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1276 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

§ 1278 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte:
Gebühren - Gebührenrichtlinie - Glücksvertrag - Glücksverträge - Erbschaftskauf - Erbschaftskäufe - Hoffnungskauf - Wette - Wetteinsatz
Stammfassung:
BMF-010206/0094-IV/9/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAA-76450