Richtlinie des BMF vom 12.02.2019, BMF-010206/0094-IV/9/2018
27. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ( § 33 GebG)
27.6. Ehepakte ( § 33 TP 11 GebG)
27.6.3. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner
796Ehepakte sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte. Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe Rz 462.
Gebührenschuldner sind die den Ehepakt abschließenden Vertragsteile (siehe Rz 581 ff).
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren - Gebührenrichtlinie - Ehepakt |
Stammfassung: | BMF-010206/0094-IV/9/2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAA-76450